Seit Herbst 2023 hat sich eine Arbeitsgruppe im AVÖ-Arbeitskreis Versicherungen intensiv mit der Frage befasst, wie die Angemessenheit von Rückkaufsabstrichen in der Lebensversicherung aktuariell fundiert nachgewiesen werden kann. Rechtlicher Hintergrund ist der schon lange gültige § 176 Abs. 4 VersVG, der Rückkaufsabstriche nur erlaubt, wenn diese vereinbart und „angemessen“ sind. Die Angemessenheit wurde in der Vergangenheit nie diskutiert: es war klar, dass es gute Gründe für einen Rückkaufsabstrich gibt, und dass er „nicht übertrieben hoch“ sein sollte. Im OGH-Erkenntnis 7 Ob 69/23g vom 28.06.2023 wurde allerdings klargestellt, dass die Angemessenheit bedeutet, dass im Klagefall vor Gericht nachzuweisen ist, ob die im Bestand durch Kündigungen entstehenden Aufwände und Nachteile (grob) der Höhe der (pauschal) verrechneten Rückkaufsabschläge entsprechen. Im September 2023 wurde daher eine Arbeitsgruppe im AVÖ-Arbeitskreis Versicherungen eingerichtet, um sich mit der Frage eines geeigneten Nachweises zu befassen. In weiterer Folge wurden bislang drei Versicherungsunternehmen zur Angemessenheit der Rückkaufsabstriche geklagt. Es ist davon auszugehen, dass aktuell kein österreichisches Unternehmen über eine systematische Dokumentation zur Angemessenheit der Höhe von Rückkaufsabstrichen verfügt.
Um die fachlichen Überlegungen in der Arbeitsgruppe zu vertiefen, wurde in Abstimmung mit dem Versicherungsverband eine Diplomarbeit an der TU Wien unterstützt. Frau Katharina Laky bearbeitete im Rahmen ihrer Diplomarbeit das Thema „Rückkaufsabschläge in der Lebensversicherung“, und diese Diplomarbeit (Abschluss 9/2025) wurde zur zentralen fachlichen Grundlage für den nunmehr vorliegenden AVÖ-Leitfaden. Zudem wurden die laufenden Gerichtsverfahren beobachtet, da es nicht nur um theoretische Modelle geht, sondern um gerichtstaugliche, verständlich kommunizierbare Begründungen.
Für einen Rückkaufsabstrich lassen sich viele Gründe vorbringen. Die Arbeitsgruppe konzentrierte sich bewusst auf drei quantifizierbare Bausteine und hat andere Gründe wie etwa Antiselektions-Effekte nicht behandelt, weil keine ausreichenden Grundlagen für eine verlässliche Quantifizierung verfügbar sind:
- Rückkaufsabstrich bei Veranlagung im klassischen Deckungsstock
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- Ein Zinsanstieg führt zu Kursverlusten auf der Aktivseite, während die garantierten Rückkaufswerte unverändert bleiben. Vor allem bei finanzrationalem Kundenverhalten können stark steigende Zinsen mit erhöhten Stornoquoten zusammenfallen.
- Auch bei konstantem Zinsniveau führt die in der Regel steigende Zinsstrukturkurve zu systematischen Verlusten bei vorzeitiger Auflösung langfristiger, festverzinslicher Anleihen.
2. Rückkaufsabstrich wegen Verteilung von Verwaltungskosten
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- Bei der Abwicklung eines Rückkaufs können sich Mehrkosten gegenüber der gut planbaren Abwicklung von Abläufen ergeben.
- Es kann eine zeitliche Differenz auftreten zwischen den laufend anfallenden Verwaltungsaufwänden und deren Finanzierung über rechnungsmäßige Verwaltungskosten.
3. Rückkaufsabstrich wegen Bereitstellung von Risikokapital
- Neu abgeschlossene Verträge binden gemäß Solvency II Risikokapital und erzeugen daher Kapitalbindungskosten, die erst zeitlich versetzt durch Gewinne wieder verdient werden.
Der in der Arbeitsgruppe zusammengefasste „Leitfaden zur Bestimmung der Angemessenheit des Rückkaufsabstrichs in der Lebensversicherung“ wurde am 8.5.2026 vom AVÖ-Vorstand beschlossen. Zum Leitfaden gehören auch Excel-Tools, mit denen die erforderlichen Rückkaufsabstriche nach der vorgeschlagenen Methodik mit unternehmensindividuellen Annahmen bewertet werden können.
Damit steht der Branche nun erstmals ein österreichischer, von der AVÖ entwickelter Standard zur Verfügung, um die Angemessenheit der Rückkaufsabstriche für das Kollektiv nachzuweisen. Der Leitfaden befasst sich jedoch bewusst nicht mit der Frage, wie diese Rückkaufsabstriche für den einzelnen Kunden „fair“ gestaltet werden können, also beispielsweise welche Bemessungsgrundlagen verwendet werden sollten.
Die Arbeit in der Arbeitsgruppe ist damit abgeschlossen. Ich danke allen Teilnehmer:innen für die engagierte Teilnahme!