Die Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme 27 Personalrückstellungen (UGB) steht als Entwurf zur Kommentierung bis zum 20. Dezember 2020 bereit.
Empfehlungen zu den Erweiterungen von AFRAC 27 idF von Dezember 2019
Stellungnahme zu BMD-Software 03.11.2019
UGB – Override-Verordnung 16.11.2018
- Praxisthemen und Hilfestellungen AFRAC-Stellungnahme 27_V_10.10.2017
- Empfehlung der AVÖ zu zulässigen Rechnungszinssätzen gemäß AFRAC 27, Stand 30. November 2020:
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IAS 19 – Empfehlung Zinssatz per 30. November 2020
Nach geltenden IFRS/IAS-19-Vorschriften ist der Zinssatz, der zur Abzinsung der Verpflichtungen für die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Leistungen herangezogen wird, auf der Grundlage der Renditen zu bestimmen, die am Abschlussstichtag für “High Quality Corporate Bonds” (üblicherweise interpretiert als Corporate Bonds mit Rating AA) mit entsprechender Laufzeit am Markt erzielt werden.Auswertungen per 30. November 2020
Bei (10+)-jähriger Laufzeit beträgt die Renditeerwartung bei “EUR Corporate Bonds” mit Rating AA 0,35 % (Quelle: IBOXX). Bloomberg weist für “EUR Europe Corporate AA+, AA, AA-” bei 15-jähriger Laufzeit 0,328 %, bei 25-jähriger Laufzeit 0,575 % aus.Empfehlung per 30. November 2020*)
Der Arbeitskreis empfiehlt daher Zinssätze in der Bandbreite von 0,25 % für ca. zehn Jahre Laufzeit, bis 0,50 % für Laufzeit ab 25 Jahre, für abweichende Laufzeiten ist die Rendite geeignet anzupassen. - Empfehlung der AVÖ zur Bewertung Sozialkapitalrückstellung gesetzliches Pensionsalter
- Richtlinie 6.0/2006
Richtlinie für die Ermittlung einer gesetzlichen Pension gemäß Pensionsharmonisierungsgesetz (zur Anwendung für die Berechnung von Pensionsrückstellungen)
(Richtlinie-6.pdf)
(Richtlinie-6-Tabelle.pdf) - Richtlinie 3.0/2000
Empfehlung betreffend der “Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungserlass)” gemäß Erlass des BMF 14 0602/6-IV/14/99 vom 27. Oktober 1999 - Richtlinie 2.0/1997
Empfehlung zur Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 7 Abs. (2a) und (2b) BPG, (BGBl. 282/1990 in der Fassung BGBl. 754/1996)