Die Solvency II betreffenden Regularien wurden auf europäischer Ebene alle mittels des Lamfalussy-Prozesses gestaltet und verabschiedet. Dieser Prozess gliedert sich in vier Ebenen, wobei auf Level 1 ein Basisrechtsakt verabschiedet wird, der sich lediglich auf wesentliche Grundsätze beschränkt und welcher in den nachfolgenden Leveln weiter konkretisiert wird. Des Weiteren gibt es noch die Interimsmaßnahmen, welche bereits vor 2016 einige Solvency-II-Kernelemente forderten, und die nationale Umsetzung der Level-1-Richtlinie in Form des VAG 2016.
Level 1
Die regulatorische Grundlage für Solvency II auf europäischer Ebene ist die Level-1-Richtlinie 2009/138/EG, welche aus dem Jahre 2009 stammt. Sie wurde von der Europäischen Kommission vorgeschlagen und vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union erlassen. In dieser ersten Ebene wird die prinzipienorientierte Rahmengesetzgebung durch die EU-Organe vorgenommen.
Da diese Richtlinie bereits des Öfteren von nachfolgenden Rechtsakten aktualisiert wurde, existiert eine konsolidierte Version der Richtlinie 2009/138/EG.
Aufgrund des Vertrags von Lissabon, der auftretenden Pro-Zyklizität und der durch Solvency-II-Methoden verursachten künstlichen Volatilität wurde eine Überarbeitung in Form der Omnibus II Richtlinie 2019/2177/EU notwendig. Ebenso sollte Solvency II an die neue Aufsichtsarchitektur für den Versicherungssektor (insbesondere die mit 1. Jänner 2011 erfolgten Errichtung der EIOPA) angepasst werden. Bedingt durch die Verzögerungen in der Beschlussfassung zu Omnibus II mussten zwei sogenannte Quick-Fix-Richtlinien – Quick-Fix-I-Richtlinie 2012/23/EU und Quick-Fix-II-Richtlinie 2013/58/EU – erlassen werden, welche das Datum für die Anwendung von Solvency II jeweils wieder verschoben.
Da Richtlinien der EU nicht unmittelbar auf nationaler Ebene gültig sind, musste die (konsolidierte) Level-1-Richtlinie in nationales Recht überführt werden. Dies passierte mittels der Neufassung des Versicherungsaufsichtsrechts (siehe Nationale Umsetzung).
Level 2
Auf Grundlage der in der Level-1-Richtlinie enthaltenen Ermächtigungen hat die Europäische Kommission eine Level 2 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 erlassen, welche die Prinzipien der Level-1-Richtlinie für die vorgesehenen Themenbereiche durch konkretisierende Durchführungsmaßnahmen ergänzt.
Des Weiteren wurden aufgrund weiterer Ermächtigungen im Level-1-Text zu bestimmten Themengebieten technische Standards erlassen. Diese haben gewissermaßen einen Doppelcharakter, weil sie zwar ähnlich wie Level-3-Leitlinien von EIOPA erarbeitet wurden, aber dann als unmittelbar gültige Durchführungsverordnungen von der Kommission erlassen werden. Es wird in diesen Fällen auch oft vom Level 2.5 gesprochen.
Technische Standards können in Form von technischen Durchführungsstandards oder technischen Regulierungsstandards erlassen werden. Es wurden bisweilen die folgenden technischen Durchführungsstandards veröffentlicht:
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/460 zur Genehmigung eines internen Modells
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/461 zur Genehmigung eines gruppeninternen Modells
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/462 zur Genehmigung von Zweckgesellschaften
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/498 zur Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/499 zur Genehmigung von ergänzenden Eigenmitteln
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/500 zur Genehmigung der Matching-Anpassung
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 zu Gebietskörperschaften bzgl. denen Risiken als Risiken gegenüber dem Zentralstaat gelten
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2012 zu Verfahren für Beschlüsse zu Kapitalaufschlägen
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2013 zu Standardabweichungen bei gesundheitsbasierten Risikoausgleichssystemen
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2014 zu Verfahren und Muster für Informationsübermittlung und -austausch in der Gruppenaufsicht
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2015 zu Verfahren zur Bewertung externer Ratings
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2016 zum Aktienindex für die symmetrische Anpassung im Aktienrisiko
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2017 zu angepasste Faktoren für das Wechselkursrisiko für an den Euro gekoppelte Währungen
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zu Meldebögen zur Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörden
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2451 zu Meldebögen und Struktur für die von Aufsichtsbehörden offenzulegenden Informationen
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 zu Verfahren, Formaten und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage
- Level 2.5 Durchführungsverordnung (EU) 2016/165 zu technischen Informationen für die Berechnungen mit Stichtagen vom 1. Jänner bis zum 30. März 2016
Ebenso ist für den technischen Regulierungsstandard zum folgenden Themengebiet ein Final Report von EIOPA vorhanden:
- Final Report EIOPA-BoS-15/052 on recovery plan, finance scheme and supervisory powers in deteriorating financial conditions
Die dazugehörigen Annexe sind auf der EIOPA-Seite verfügbar.
Level 3
Bei den Level-3-Regularien ist EIOPA federführend. Zum Zweck der Konvergenz von Aufsichtspraktiken in den einzelnen Mitgliedsstaaten werden Level-1- und Level-2-konkretisierende Leitlinien ausgearbeitet. Die nationalen Aufsichtsbehörden sind gemäß Artikel 16 Abs. 3 der EIOPA-VO verpflichtet, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen.
Die EIOPA veröffentlicht und ergänzt die Level-3-Leitlinien regelmäßig. Sie sind auf der EIOPA-Seite sowie der Seite der Finanzmarktaufsicht verfügbar.
Level 4
Auf der letzten Ebene, also auf Level 4, passiert die Überwachung der einheitlichen Umsetzung der in den vorangegangenen Ebenen erlassenen Regularien durch die Kommission. Dies erfolgt in intensiver Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten, der Europäischen Aufsichtsbehörde EIOPA und dem privaten Sektor.
Interimsmaßnahmen
Da die Interimsmaßnahmen, welche ausgehend von EIOPA-Leitlinien in einer VAG-1978-Novelle in nationales Recht überführt wurden, nur bis Ende 2015 anzuwenden waren, wird hier davon abgesehen, diese Regularien anzuführen.
Nationale Umsetzung
Im Fall von Solvency II wurde die Level-1-Richtlinie, mittels der Neufassung des Versicherungsaufsichtsrechts (VAG 2016), in nationales Recht überführt. Auf Grundlage dieses neuen Versicherungsaufsichtsrechts wurden zahlreiche Verordnungen seitens der FMA erlassen.