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Das Young Actuaries Initiative Seminar

Die Young Actuaries Initiative (YAI) wurde 2024 von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) und dem französischen Institut des Actuaires (IA) ins Leben gerufen. Ziel der Initiative ist, ein länderübergreifendes Netzwerk aufzubauen, in dem sich junge Aktuar:innen austauschen und weiterbilden können, und damit auch die Karriereentwicklung unterstützt wird. Am 27. und 28. November 2025 veranstaltete die YAI in den Räumlichkeiten der Munich Re in München ein Young Actuaries Leadership and Career Development Seminar. Zu diesem Workshop reisten 31 Jungaktuar:innen aus 15 nationalen Aktuarvereinigungen. Jimmy Xue und Marlene Peck hatten dabei die Ehre, die Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ) vertreten zu dürfen.

Nach dem Eintreffen und einem Get to Know Each Other folgte ein Leaders Roundtable zum Thema „Key Factors of Success“. Der Roundtable setzte sich aus Susanna Adelhardt (Chairperson, DAV), Luis Jiménez (Head of Corporate Underwriting and Claims L&H, Munich Re) und Matthias Pillaudin (Chairperson, AAE) zusammen. In der Diskussion ging es darum, was es braucht, um ein erfolgreicher Leader und Manager zu sein. Neben Fachwissen und strategischen Kompetenzen, wurde ein klarer Schwerpunkt in den Fähigkeiten, Menschen zu motivieren und zu begeistern, sie zu fördern und sie zu fordern ohne sie dabei zu überfordern, gesehen. Im Workshop „Make your message heard“ arbeiteten die Teilnehmer:innen unter der Anleitung der Trainer Noémie Elkrieff und Gregor Vanerian am Nachmittag des ersten Tages sowie am Vormittag des zweiten Tages an verschiedenen Präsentationstechniken, die vorgestellt und im Anschluss auch direkt praktisch geübt wurden. Die Übungen waren bewusst interaktiv gestaltet, sodass alle die Möglichkeit hatten, Feedback zu geben und voneinander zu lernen. Das Hauptprogramm wurde zum Schluss durch zwei Fachvorträge abgerundet. Kea Schoder, Aktuarin der Munich Re, gab zum Thema „International Reserving“ Einblicke in Herausforderungen des Rückversicherungsgeschäfts der Munich Re. Im Speziellen wurden Problemstellungen und Bewertungsansätze für zukünftige Risiken erörtert. Zu guter Letzt trug Simons Hatzesberger, Aktuar der Deloitte und außerdem Teilnehmer des YAI Seminars 2024, eine Präsentation zum Thema „AI“ vor. Im Fokus stand der Umgang mit generativer KI und deren Funktionsweise.

Wir möchten auch noch kurz unsere persönlichen Eindrücke dieser Initiative zusammenfassen. Etwas unsicher was uns erwarten wird, aber definitiv mit großer Vorfreude und vielleicht auch ein kleines bisschen Aufregung reisten wir nach München. Dort angekommen, bestaunten wir zuerst einmal die Tagungsräumlichkeiten der Munich Re. Gestartet wurde mit einer Kaffeepause, in der Jimmy und ich uns gleich mal verloren hatten, denn wir wurden beide sofort in Gespräche mit unseren Aktuarskolleg:innen verwickelt. Als wir uns dann beim offiziellen Start, wieder über den Weg gelaufen sind, haben wir beide festgestellt, was für eine unglaublich offene und angenehme Atmosphäre hier herrscht, fast magisch. Beflügelt von dem Start, ging der erste Tag mit den Leaders Roundtable und dem folgenden Workshop wie im Flug vorbei. Danach ging es kurz ins Hotel und anschließend weiter zum gemeinsamen Abendessen mit Ausklang an der Rooftop-Bar. Auch während des Abendprogramms war diese besondere Atmosphäre, egal zu welchem Gespräch man hinzukam, man wurde sofort aufgenommen und abgeholt, worum es gerade geht. In dieser tollen Gruppe herrschte eine unfassbar angenehme Atmosphäre und das hat in unseren Augen zu einem riesigen Erfolg der Veranstaltung geführt.

Im Austausch mit unseren Kolleg:innen haben wir jedenfalls festgestellt, dass die AVÖ Vorreiter ist, was Netzwerk Veranstaltungen (Jungaktuarstreffen, Sommerfest, Punschstand) betrifft. Unser Netzwerk, in dem man sich firmenübergreifend kennt, ist etwas, das sich viele zum Ziel gesetzt haben und wir auch erklären durften, in welcher Form das bei uns stattfindet. Hierbei soll auch ganz großes Lob und herzlichen Dank an unsere Organisator:innen:  Valerie, Lukas und Matthias ausgesprochen werden! Großartig, dass ihr euch darum kümmert, dass wir alle so regelmäßig zusammenkommen.

Zusammengefasst, wir haben sehr viel gelacht, zahlreiche neue Kontakte geknüpft,  rhetorisch einiges dazugelernt und unvergessliche Tage verbracht – herzlichen Dank an die AVÖ, dass uns diese Möglichkeit geboten wurde und wir können nur jeder Person wärmstens empfehlen, bei Möglichkeit an dieser Veranstaltung teilzunehmen! Mehr Informationen zu der Young Actuaries Initiative findet man unter www.young-actuaries.eu.

Der Solvency II Review nimmt Fahrt auf

Ziele des Solvency II Reviews

Die Kernthemen des Solvency‑II‑Review sind:

  • Langfristige Nachhaltigkeit und Finanzstabilität: Langfristige und nachhaltige Finanzierungen sollen gefördert und die Risikosensitivität verbessert werden. Die übermäßige kurzfristige Volatilität der Solvabilität von Versicherern gemindert und die Qualität, Kohärenz und Koordination der Versicherungsaufsicht in der EU verbessert werden.
  • Integration von Nachhaltigkeitsrisiken: Die Richtlinie betont die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagement von Versicherern. Versicherer sollen zur Szenarioanalyse zum Klimawandel verpflichtet werden, um sicherzustellen, dass Nachhaltigkeitsrisiken konsequent berücksichtigt werden.
  • Proportionalitätsmaßnahmen: Die Richtlinie führt Proportionalitätsmaßnahmen ein, die auch für Unternehmen offenstehen, die nicht als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft sind, aber für die bestimmte Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG zu kostspielig und komplex sind.
  • Verbesserung der Gruppenaufsicht: Die Richtlinie sieht vor, dass die Gruppenaufsicht auf der Grundlage der konsolidierten Lage von Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften angewendet wird. Sie stellt sicher, dass die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden über angemessene Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen.
  • Makroprudenzielle Instrumente: Die Richtlinie betont die Bedeutung makroprudenzieller Überlegungen und Analysen in den Versicherungs-, Anlage- und Risikomanagementtätigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

Aktueller Status im Solvency II Review & In-Kraft-Treten der neuen Bestimmungen

Im Januar 2025 wurde die geänderte Solvency-II-Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Am 29. Oktober 2025 wurde die geänderte Level‑2‑Verordnung durch die Kommission veröffentlicht; die amtliche Veröffentlichung steht allerdings noch aus (wobei keine wesentlichen Änderungen mehr erwartet werden).

Am 29. Januar 2027 endet die Frist für die Umsetzung der geänderten Solvency-II-Richtlinie in nationales Recht. Am 30. Januar 2027 treten die neuen Vorschriften in Kraft, die Bestimmungen sind also erstmalig im Geschäftsjahr 2027 anzuwenden.

 

Parallel zur Umsetzung der geänderten Level 1 Richtlinie in nationales Recht, müssen auch noch Level 2.5 (ITS, RTS) und Level 3 (Richtlinien) angepasst werden; z.B. müssen auch noch die QRTs und die damit zusammenhängende Taxonomie final angepasst werden.

Präzisierungen in der geänderten Level-2-Verordnung hinsichtlich Säule 1

Im Oktober 2025 hat die Europäische Kommission die geänderte Level‑2‑Verordnung veröffentlicht. Damit werden die in der geänderten Solvency‑II‑Richtlinie (Level 1) angeführten Anpassungen am Solvency II Regelwerk nun präzise ausgestaltet. Für Säule 1 bedeutet das: Die Bewertungsmethoden sind nun endlich vollständig und detailliert beschrieben – ein wichtiger Schritt, um fundierte Modellrechnungen und Impact‑Analysen durchführen zu können.

Dies betrifft insbesondere die folgenden inhaltlichen Themen:

Risikofreie Zinskurve und Extrapolation

  • Neue Extrapolationsmethode: Künftig werden auch Marktdaten nach dem Last Liquid Point (LLP) berücksichtigt (EUR: 20 Jahre). Für Details siehe die Artikel 43a, 44-47 und 49 der geänderten Level-2-Verordnung. Ein stufenweises „Phasing-in“ ist möglich, vorbehaltlich einer Genehmigung nach Art. 77a RRL; Details dazu finden sich in der Level-2-Verordnung (u.a. Artikel 46a).
  • Erwartete Auswirkung: Die geänderte risikolose Zinskurve wird „am langen Ende“ leicht unter der bisherigen Zinskurve liegen und folglich den Best Estimate erhöhen. Beim momentanen (höheren) Zinsumfeld, ist der Unterschied zwischen den beiden Zinskurven aber nicht mehr so signifikant wie im Niedrigzinsumfeld.

Volatility Adjustment (VA)

  • Zur stärkeren Dämpfung kurzfristiger Spread-Volatilität wird der Vorfaktor von 65 % auf 85 % angehoben. Für den EUR wird es eine zusätzliche „Makrokomponente“ geben. Für Details siehe Artikel 50, 51, 51a und 51b der geänderten Level-2-Verordnung.
  • Zudem gibt es die Möglichkeit einer unternehmensspezifischen Anpassung des Volatility Adjustments, welche sich aus dem Vergleich des „Branchenportfolios“ für die Ermittlung des VA mit dem eigenen Portfolio ergibt. Dieses ist jedoch genehmigungspflichtig und hierfür müssen gewisse Kriterien erfüllt sein, siehe Artikel 77d Absatz 1c der geänderten Level-2-Verordnung.
  • Erwartete Auswirkung: Stabilere Eigenmittel durch ein robusteres VA.

Risikomarge

  • Wie bereits in der geänderten Rahmenrichtlinie angeführt ist (Artikel 77 (5a)) wird der Kapitalkostensatz (CoC-Satz) von derzeit 6% auf 4,75% gesenkt.
  • Zudem wird ein exponentieller und zeitabhängiger Lambda-Faktor ergänzt und dieser nun in Artikel 37(1) der geänderten Level-2-Verordnung spezifiziert als:

  • Erwartete Auswirkung: Durch den reduzierten CoC-Satz kommt es zu einer deutlichen Reduktion der Risikomarge. Auch der neue Lambda-Faktor trägt dazu bei, dass die Risikomarge kleiner wird, auch wenn dieser Effekt durch den Floor von 50% (war in der geänderten Rahmenrichtlinie nicht angeführt) nun etwas geschmälert wird.

Zinsrisiko

  • Die Ermittlung des Zinsrisikos erfolgt nun basierend aus einer Kombination aus absoluten und relativen Schocks (sowohl im „up“ als auch im „down“ Szenario). Die konkreten Faktoren sind in den Artikel 167 und 168 der geänderten Level-2-Verordnung zu finden.
  • Zudem wird ein negatives Zinsumfeld nun explizit berücksichtigt (bisher musste bei Laufzeiten mit negativen Zinsen kein „Zins down“ Stress angesetzt werden).
  • Erwartete Auswirkung: Die gestresste „Zins down“ Zinskurve wird deutlich sinken. Für jene Unternehmen, bei denen „Zins down“ das maßgebliche Zinsrisiko ist, wird das Zinsrisiko daher merklich ansteigen. Allerdings wird der Effekt in dem Fall durch die geänderte Korrelationsmatrix im Marktrisiko (siehe unten) etwas abgeschwächt.

Aktienrisiko

  • In der geänderten Rahmenrichtlinie wurde eine neue „Aktienkategorie“ eingeführt – langfristige Aktieneinlagen („Long-term Equity Investments“; siehe Artikel 105a) – um Versicherer zu Investitionen in die Realwirtschaft zu ermutigen. Für diese Investments gilt ein reduzierter Risikofaktor von 22%, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, wie z.B. die Haltedauer von mindestens 5 Jahren. Bisher waren langfristige Aktieninvestments nur durch die Level-2-VO abgedeckt.
  • Die Kriterien hierfür (siehe Artikel 171a-171d der geänderten Level-2-Verordnung) sind nun „einfacher“ zu erfüllen wie die Kriterien für die Einstufung als „langfristige Aktieninvestments“ gemäß der ursprünglichen Level-2-VO (siehe Artikel 171a der ursprünglichen Level-2-VO).
  • Der Korridor für die symmetrische Anpassung wird von -/+10% auf -/+13% erweitert (siehe Artikel 172 der geänderten Level-2-Verordnung).
  • Erwartete Auswirkung: Diese neue „Aktienkategorie“ bietet Versicherern mit einer Buy-and-Hold-Strategie die Möglichkeit, Risikokapital zu reduzieren und gleichzeitig prozyklische Kapitalauswirkungen bei Marktschwankungen mehr abzuschwächen als bisher.

Korrelationsmatrix für das Marktrisiko

  • Die Korrelationsmatrix für das Marktrisiko wurde bei der Korrelation zwischen dem Spread- und dem Zinsrisiko im „Zins down Szenario“ von 0,5 auf 0,25 abgesenkt (siehe Artikel 164 der geänderten Level-2-Verordnung).

 

Überblick über die Änderungen in der Säule 2

Im Bereich der Governance werden die Anforderungen an den Vorstand um eine Strategie zur Förderung der Vielfalt erweitert, einschließlich der Festlegung individueller quantitativer Ziele für eine ausgewogene Geschlechtervertretung. Die Möglichkeit, Governance-Funktionen in Personalunion innezuhaben, wird auf kleine und nicht komplexe Versicherungsunternehmen beschränkt.

Ein weiterer Schwerpunkt der Überarbeitung ist die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Versicherungsunternehmen müssen Transitionspläne entwickeln, die quantifizierbaren Ziele und Verfahren festlegen und deren Umsetzung überwachen. Diese Pläne sollen sicherstellen, dass finanzielle Risiken aus Nachhaltigkeitsfaktoren laufend überwacht werden, um rechtzeitig Maßnahmen ergreifen zu können. Nachhaltigkeitsrisiken müssen auch in die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung („ORSA“) integriert werden, einschließlich der Berücksichtigung von mindestens zwei langfristigen Klimawandelszenarien. Es ist davon auszugehen, dass Aktuar:Innen hier maßgeblich mitarbeiten werden.

Die Überarbeitung der Solvency II-Richtlinie umfasst auch die Einführung eines Liquiditätsrisikomanagements, das sicherstellen soll, dass Versicherungsunternehmen auch unter Stressbedingungen über ausreichend Liquidität verfügen. Der Liquiditätsrisikomanagementplan muss kurz-, mittel- und langfristige Risiken abdecken, wobei für die mittel- und langfristigen Risiken noch technische Regulierungsstandards folgen werden.

Weiters wurde das Proportionalitätsprinzip deutlich ausgedehnt und definiert nun sogenannte „kleine und nicht komplexe Versicherungsunternehmen“ für die vereinfachte oder reduzierte Solvency II Bestimmungen gelten. Die Limite für „kleine Versicherungen“, die nicht unter Solvency II fallen, wurden zudem deutlich angehoben.

 

Überblick über die Änderungen in der Säule 3

SFCR & RSR

Durch die Trennung des SFCRs in einen Teil für Versicherungsnehmer und einen Teil für Experten, soll der SFCR auch für das „Nicht-Fachpublikum“ leichter verständlich / besser lesbar sein (siehe Artikel 292 (2) der geänderten Level-2-Verordnung). Durch die Trennung des SFCRs in diese zwei Teile, wird das gesamte Layout (Gliederung) geändert.

Hinzu kommt, dass der SFCR selektiv um Nachhaltigkeitsrisiken erweitert wird.

Durch „Vereinheitlichung“ von dem SFCR und dem RSR soll der Aufwand für die Unternehmen reduziert werden.

Fristen und Reporting:

Die Meldefristen für den SFCR und den RSR wurden verlängert, um den Unternehmen entgegenzukommen (siehe Artikel 35, 35b und 51 der geänderten Rahmenrichtlinie).

  • SFCR und RSR: Veröffentlichung zu YE + 18 Wochen (bisher: + 14 Wochen) bzw. beim RSR + 24 Wochen für Gruppen-RSR.
  • QRTs:
    • Jährliche QRTs: Veröffentlichung zu YE + 16 Wochen
    • Quartalsweise QRTs: Veröffentlichung zu YE + 5 Wochen

QRTs

Im Bereich der QRTs kommt es zu folgenden Änderungen:

  • Verringerung der Datenpunkte in den QRTs, falls diese bisher in zwei verschiedenen QRTs abgefragt wurden
  • Erfassung von NatCat Daten: Ergänzung von zwei neuen QRTs .
  • Anpassung der QRTs an den Solvency II-Review: die QRTs zu Volatility Adjustment und Übergangsmaßnahmen werden angepasst.

Details zur geänderten Gliederung von SFCR und RSR sowie den Anpassungen an den entsprechenden QRTs waren von Juli bis Oktober 2025 in Konsultation (ITS). Das finale Package aller Einreichungen der ITS wird bis März 2026 bei der Kommission eingereicht.

Überblick über die aktuellen Konsultationen

Momentan sind die folgenden Papiere in Konsultation. Rückmeldungen sind noch bis zur ersten Jänner Woche 2026 möglich:

  • Consultation on revised Guidelines on valuation of technical provisions
  • Consultation on RTS on simplified calculation of the risk margin
  • Consultation on revised ITS on disclosures templates to supervisory authorities
  • Consultation on Guidelines on powers to remedy liquidity vulnerabilities
  • Consultation on revised ITS on matching adjustment approval
  • Consultation on revised Guidelines on ring-fenced funds

Wesentliche Handlungsfelder zur Vorbereitung auf das Inkraft-Treten des SII Reviews mit Fokus auf aktuarielle Themengebiete

  • Auswirkungsanalysen – Säule 1: Beobachtung der Entwicklungen im Solvency II Review, insbesondere hinsichtlich Änderungen am „Formelwerk“ für Säule 1. Quantifizierung der Auswirkungen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen, Eigenmittel, SCR und Solvenzquote.
  • Integration von Nachhaltigkeitsrisiken: Mitwirkung bei der Erstellung eines Sustainability risk plans, insbesondere bei der Quantifizierung der ESG-Risiken und der Berechnung der Auswirkung der ESG-Szenarien auf die Solvabilität.
  • Reporting: Anpassung der Berichterstattung – insbesondere, wenn vereinfachte Berichts- und Offenlegungspflichten angewendet werden – aber auch in Verbindung mit Nachhaltigkeitsrisiken, Liquiditätsrisikomanagement, makroprudentiellen Instrumenten, sowie hinsichtlich der geänderten SFCR-/RSR-Struktur und der QRTs.

Punschfest 2. Dezember 2025

Das diesjährige AVÖ Punschfest hat am 2. Dezember 2025 im Zentrum Wiens auf der Dachterrasse vom Klyo stattgefunden. Wieder hat der AVÖ Vorstand zu einem vorweihnachtlichen Zusammentreffen bei Punsch und Bier geladen – und die Mitglieder sind der Einladung in großer Anzahl gefolgt: etwa 60 Mitglieder haben dem kalten regnerischen Wetter getrotzt und sich eingefunden. Die Freude der AVÖ Mitglieder konnte dadurch nicht getrübt werden: Die Atmosphäre bleib einladend und die Aktuarinnen und Aktuare nutzen die Möglichkeit für einen regen Austausch untereinander. Auch beim offiziellen Ende gegen 21.30 Uhr war noch immer eine kleine Delegation vor Ort, die sich bei den letzten Getränkeresten aufgewärmt bzw. dem kalten Wetter mit kaltem Bier getrotzt hat. Wir hoffen, dass der Abend von allen genossen werden konnte und freuen uns auf weitere Events mit euch im neuen Jahr. An dieser Stelle bleibt uns nur noch „Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2026!“ zu wünschen.

Best Agers 20. November 2025

Am 20. November 2025 fand das erste Best Agers Treffen im Salm Bräu in Wien statt. Eine gute Handvoll erfahrener Aktuare und eine Aktuarin sind der Einladung gefolgt und haben sich eingefunden, um alte Erfahrungen und Geschichten zu wiederholen und neu aufleben zu lassen. 

 

Neben Erinnerungen sind auch aktuelle Themen und Entwicklungen der Versicherungswirtschaft ausgetauscht und diskutiert worden. Daneben wurde von einem Best Ager auch ein Mitgliedsausweis der AVÖ aus Papier, der besonders von den jungen Teilnehmern interessiert gemustert wurde, mitgebracht – wann wurden diese eingestellt?

 

Ein Bild vom Treffen findet sich nachfolgend. 

 

Wir freuen uns über alle, die der Einladung von Mario Kasper stellvertretend für die AVÖ gefolgt sind und bedanken uns bei ihm für die Organisation und das Engagement. Wir hoffen auf eine baldige Wiederholung mit reger Teilnahme.

Jungaktuarstreffen 25. November 2025

Am 25. November 2025 fand wieder einmal ein mit Spannung erwartetes Jungaktuarstreffen der AVÖ statt. Etwa 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer folgten der freundlichen Einladung von Ernst & Young in die EY Lounge in den Norden Wiens. 

Ein eigener Barkeeper hat für antialkoholische und alkoholische Getränke den ganzen Abend lang gesorgt. Ein Highlight war der EY-Cocktail, der viel Anklang gefunden hat. Daneben gab es ein tolles Buffet inklusive verlockender Nachspeisen. Die großzügige Gastfreundschaft schuf eine lockere und gesellige Atmosphäre, die den perfekten Rahmen für interessante Gespräche und wertvollen Austausch bot.

Als zusätzliche Neuerung haben wir diesmal auch bewusst einige Studierende eingeladen, um ihnen die Möglichkeit zu bieten, sich direkt mit Kolleginnen und Kollegen aus der Branche zu vernetzen und Fragen zur Ausbildung oder zum Berufseinstieg beantwortet zu bekommen. Wir möchten den nächsten Generationen auch gleich eine Austauschplattform bieten und sie bestmöglich abholen. Diskutiert wurde den ganzen Abend über aktuelle Entwicklungen, neue Projekte und Herausforderungen im Versicherungsmarkt.

Wir bedanken uns ganz herzlich bei allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern für ihr Kommen sowie bei Christopher Grocholski stellvertretend für EY für die Organisation und die wunderbare Location.

Wir freuen uns bereits jetzt auf das nächste Jungaktuarstreffen und hoffen, wieder viele von euch begrüßen zu dürfen!

 

Update aus dem AVÖ-Arbeitskreis Data Science

Der KI-Zug fährt weiter auf Hochgeschwindigkeit – und Aktuar:innen sind mitten drin. Zwei Ressourcen stechen derzeit besonders hervor:

🌐 AIforActuaries.org – die neue zentrale Wissensdrehscheibe

Die Plattform wächst und bietet eine kuratierte Sammlung aktuarieller KI-Informationen, Tutorials und Austauschforen.

Neu dabei: ChatGPT-Assisted Modelling – eine Videoreihe für einen ruhigen Abend, die zeigt, wie LLMs Modellierung, Datenexploration und Interpretation unterstützen können.

👉 https://www.aiforactuaries.org/posts/learning-chatgpt-assisted-modelling

💻  IAA/AAE GitHub Repository – praxisnahe Case Studies

Unter github.com/IAA-AITF entsteht eine Sammlung an direkt anwendbaren aktuariellen KI-Materialien.

Ein Highlight ist die Case Study „AI Tools for Actuaries“ (👉 https://github.com/IAA-AITF/Actuarial-AI-Case-Studies/tree/main/case-studies), ein praxisorientiertes Curriculum mit konkreten Beispielen und Codes u. a. zu Validierung und Explainability von Black-box-Modellen

Kurz: Ein Schatz für alle, die KI praktisch anwenden möchten. Reinschauen lohnt sich!

🎓 Vorschau 2025

Der Arbeitskreis Data Science bleibt am Puls der Zeit und wird im Jahr 2025 Vorträge und Seminare in drei Formaten anbieten – und lädt alle Aktuar:innen dabei ein, diese neuen Ressourcen aktiv zu nutzen und mitzugestalten.
  • AMC – kompakter Vortrag zu KI inkl. ausgewählter Use Cases plus Ausblick auf die neue Seminarreihe.

  • Seminarreihe – praxisnahe Vertiefung aktuarieller Data-Science- und KI-Methoden.

  • Kurzvortragsreihe – regelmäßige Einblicke in echte KI-Use-Cases aus der Branche.

Berufsbegleitende Ausbildung: Krankenversicherungsmathematik in Klagenfurt

Im November wird am M/O/T in Klagenfurt das Fach Krankenversicherungsmathematik im Rahmen der berufsbegleitenden Aktuarausbildung angeboten.

Zielgruppe sind Personen, die eine Aus- oder Weiterbildung anstreben, welche zur Tätigkeit als Aktuar und Aktuarin befähigt sowie Personen die in Versicherungen, Banken oder anderen Organisationen im Bereich von Versicherungsgeschäften tätig sind und über die nötigen mathematischen Vorkenntnisse verfügen.

Die Veranstaltung besteht aus einem Vor-Ort Teil am 14.& 15.11. und bietet somit auch die Möglichkeit für den persönlichen Austausch mit dem Vortragenden bzw. unter den Zuhörern. Die ergänzenden digitalen Sessions sind gut mit dem Beruf vereinbar.

Link zu Anmeldung:

Für alle denen im Rahmen der Aktuarausbildung noch das Fach Versicherungsaufsichtsrecht fehlt, dieses steht in Graz auf dem Programm und findet erst im Februar statt und überschneidet sich daher nicht mit dem Fach Krankenversicherungsmathematik.

Link zu Anmeldung:

Das AVÖ-Sommerfest 2025

Am 16. September 2025 hat der Vorstand die Mitglieder der AVÖ zum zweiten Mal in die Strandbar Herrmann zum AVÖ-Sommerfest und spätsommerlichen Zusammentreffen eingeladen. Nachdem es am Vortag geregnet hatte, waren alle Angemeldeten voller Sorge, ob das Wetter halten würde. Allerdings hatten wir Glück: es blieb trocken, kurz blitzte die Sonne durch und die Temperaturen waren wärmer als erwartet. Daher konnten über 75 AVÖ-Mitglieder Spritzer, Bier oder andere erfrischende kalte Getränke genießen. Daneben haben die diversen Essensstände die kulinarische Versorgung abgerundet. Das Event blieb weit bis nach 21.00 Uhr gut besucht und die Gelegenheit des Austauschs nach der Sommerpause wurde gut angenommen. Alle konnten den Abend in vollen Zügen genießen und freuen sich auf die nächsten Zusammenkünfte. Ein paar Eindrücke finden sich nachfolgend.

Arbeitskreis Versicherung – Arbeitsgruppe zur Angemessenheit des Rückkaufsabstrichs in der Lebensversicherung

In der Lebensversicherung ist es üblich, dass bei Rückkauf eines Vertrages nicht die gesamte Deckungsrückstellung ausgezahlt wird, sondern ein tariflich festgelegter Rückkaufsabstrich abgezogen wird. Diese Praxis ist durch § 176 (4) VersVG gedeckt, wonach „der Versicherer zu einem Abzug berechtigt ist, wenn dieser vereinbart und angemessen ist“. Nach einer Klage des VKI hat der OGH am 28.6.2023 klargestellt, dass sich die vom VersVG verlangte Angemessenheit nicht nur auf die Gründe für den Abzug bezieht, sondern auch auf dessen Höhe. Es ist also im Einzelfall vor Gericht nachzuweisen, dass die im Bestand durch Kündigungen entstehenden Aufwände und Nachteile (grob) der Höhe der (pauschal) verrechneten Rückkaufsabschläge entsprechen.  

 

Die dazu im Versicherungsverband geführten Diskussionen haben ergeben, dass zwar diverse Gründe für einen Rückkaufsabstrich genannt werden können, aber die Quantifizierung schwierig ist und idealerweise von allen Unternehmen gleichartig vorgenommen werden sollte. Daher wurde die Frage an die AVÖ gerichtet, nach welchen Grundsätzen die Angemessenheit bewertet werden sollte und wie dies in der Praxis umsetzbar ist. Dazu wurde im September 2023 eine Arbeitsgruppe im Arbeitskreis Versicherung eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe hat Material gesammelt und begleitet eine diesbezügliche Masterarbeit an der TU Wien, die bis zum September 2025 vorliegen soll. Darauf aufbauend ist geplant, in der Arbeitsgruppe einen „Leitfaden“ zu erstellen, wie die Angemessenheit des Rückkaufsabstrichs bewertet und nachgewiesen werden kann. Da dieser Nachweis vor Gericht erbracht werden muss, ist diese Dokumentation nicht nur für neu entwickelte Tarife wichtig, sondern auch für den gesamten Altbestand. Aktuell wurde bereits ein Unternehmen geklagt und der Nachweis der Angemessenheit des Rückkaufsabstrichs verlangt. Dabei konnte schon auf Überlegungen aus dem Arbeitskreis aufgebaut werden.

 

Demnächst (nach Vorliegen der Masterarbeit) wird es also richtig spannend in der Arbeitsgruppe. Weitere TeilnehmerInnen, die sich für die Mitarbeit interessieren und am Leitfaden zur Angemessenheit des Rückkaufsabstrichs mitwirken wollen, sind herzlich willkommen (bitte um Meldung bei Klaus Wegenkittl).

Einführung von Vorschriften für die Sanierung und Abwicklung von (Rück-) Versicherungsunternehmen

Was (Rück-)Versicherungsunternehmen jetzt wissen müssen

Die europäische Versicherungsbranche steht vor einer bedeutenden, regulatorischen Neuerung: Mit der Insurance Recovery and Resolution Directive (kurz: IRRD) wird erstmals ein EU-weiter Rahmen geschaffen, der einheitliche Regelungen für die Sanierungs- und Abwicklungsplanung von (Rück-)Versicherungsunternehmen einführt. Ziel der neuen Richtlinie ist es, die (Rück-)Versicherer und die zuständigen Behörden in der EU besser für erhebliche finanzielle Notlagen in der Versicherungsindustrie zu rüsten, sodass sowohl die (Rück-)Versicherungsunternehmen selbst als auch die zuständigen Behörden frühzeitig und schnell – gegebenenfalls auch grenzüberschreitend – intervenieren können. Dabei baut die IRRD auf den Erfahrungen des Bankensektors auf, welcher bereits seit 2014 ein EU-weites Sanierungs- und Abwicklungsregime aufgebaut hat (Banking Recovery and Resolution Directive, BRRD).

Die IRRD ist zum 28. Januar 2025 in Kraft getreten und nun innerhalb von zwei Jahren beziehungsweise bis spätestens 28. Januar 2027 in nationales Recht umzusetzen. Die Konsolidierungspapiere sind am 29. April 2025 veröffentlich worden, Stellungnahmen sind noch bis zum 31. Juli 2025 möglich.

Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der Kernelemente der bereits veröffentlichten IRRD-Dokumente, die Richtlinie des Europäischen Parlaments sowie die Konsultationspapiere der EIOPA mit Fokus auf die präventive Sanierungsplanung.

1. Die Ausgangslage: Nationale Fragmentierung des Versicherungssektors birgt Risiken

Bislang unterliegen (Rück-)Versicherungsunternehmen in der EU – wenn überhaupt – national sehr heterogen ausgeprägten Regeln und Praktiken zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung.  Im Krisenfall könnte das, insbesondere bei grenzüberschreitenden Aktivitäten, zu erheblichen Problemen führen. Die möglichen Folgen reichen von rechtlichen Unsicherheiten über ein eingeschränktes Maßnahmenpotenzial bis hin zu ungleicher Behandlung der Versicherungsnehmer:innen. In Krisensituationen könnten diese Unterschiede eine geordnete Abwicklung eines (Rück-)Versicherungsunternehmens erschweren, wenn nicht sogar verhindern und somit die Finanzstabilität beziehungsweise das Marktvertrauen in die Versicherungsbranche nachhaltig gefährden.

Die IRRD setzt hier an und schafft europaweit einheitliche Werkzeuge und Mechanismen, um solchen Risiken besser zu begegnen. Das Ziel ist es, Liquidationen zu vermeiden, wenn andere Maßnahmen zielführender sind, und gleichzeitig klare Rahmenbedingungen für eine effektive Sanierung und Abwicklung zu schaffen.

2. Was bedeutet die Verabschiedung der IRRD für (Rück-)Versicherer?

Die zentralen Anforderungen an (Rück-)Versicherungsunternehmen im Anwendungsbereich der IRRD umfassen dabei:

Erstellung präventiver Sanierungspläne

(Rück-)Versicherungsunternehmen, die aufgrund ihrer Größe, Vernetzung oder Systemrelevanz von der nationalen Aufsichtsbehörde als relevant für die Sanierungsplanung eingestuft werden, haben künftig präventive Sanierungspläne zu entwickeln. Ziel ist es, mindestens 60 % (berechnet anhand von „gross technical provisions“ in der Lebensversicherung und „gross written premium“ in der Schadenversicherung, gegebenenfalls zusätzlich die Höhe des Gesamtvermögens) des relevanten Versicherungsmarktes eines Mitgliedstaates abzudecken. Diese Pläne sollen zeigen, wie das Unternehmen selbst und in welchem Umfang seine finanzielle Solidität wiederherstellen kann. Dies erfordert eine detaillierte Analyse der Unternehmensstruktur, einer eigenen Einschätzung etwaiger kritischer Funktionen sowie dem Aufstellen eines umfangreichen Abhilfemaßnahmenkataloges. Dafür werden insbesondere unternehmensspezifische Sanierungsindikatoren, Krisenszenarien sowie Kommunikationsstrategien definiert. Unter Berücksichtigung des „Consultation Paper on the proposal for RTSs on the content of (group) pre-emptive recovery plans” ergeben sich daher folgende Inhaltspunkte:

  1. Zusammenfassung der Schlüsselelemente: Darstellung der wesentlichen Ergebnisse des Sanierungsplans sowie der Änderungs- und Freigabehistorie.
  2. Strategische Analyse: Zusammenfassende Darstellung der Eigentümer-, Gruppen- und Organisationsstruktur, Liste der wichtigsten Rechtsordnungen, Kerngeschäftsfelder, rechtliche sowie finanzielle Strukturen, kritische Funktionen (der (Rück-) Versicherungsunternehmen der Gruppe), interne und externe Vernetzungsstrukturen, gruppeninterne finanzielle Risikopositionen, Rückversicherungs- und sonstige Risikotransfervereinbarungen innerhalb der Gruppe, Beschreibung von bedeutenden Dienstleistungen.
  3. Indikatoren: Definition von quantitativen und qualitativen Indikatoren konsistent zur Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell, mit Frühwarn- und Schwellenwerten, die auf die Notwendigkeit einer Einleitung eines Eskalationsprozesses hinweisen, Begründung für die Wahl der Indikatoren und der Schwellenwerte.
  4. Governance: Erstellung, Aktualisierung und Genehmigung des Sanierungsplans und organisatorische Rahmenbedingungen, Beschreibung, wie der Plan in den gesamthaften Risikomanagementrahmen integriert ist, sowie detaillierte Prozessbeschreibungen.
  5. Spektrum von Abhilfemaßnahmen: Eine Bandbreite von Handlungsoptionen zur Bewältigung schwerer wirtschaftlicher und finanzieller Stressszenarien, eine Beschreibung der Glaubwürdigkeit und der Auswirkungen jeder Abhilfemaßnahme, sowie eine Bewertung der Durchführbarkeit und möglicher Hindernisse.
  6. Kommunikationsstrategie: Interne und externe Kommunikationspläne für Krisensituationen.
  7. Frühere Verstöße gegen die Solvenzkapitalanforderung: Vorhandener Sanierungsplan innerhalb der letzten 10 Jahre sowie eine Bewertung der ergriffenen Maßnahmen.

Abwicklungsplanung und Beurteilung der Abwicklungsfähigkeit

Während die Sanierungsplanung darauf abzielt, Krisen präventiv zu vermeiden, indem die Sanierungskapazität der einzelnen (Rück-)Versicherungsunternehmen gestärkt wird, konzentriert sich die Abwicklungsplanung auf den Fall, dass eine Sanierung nicht mehr ausreicht und eine geordnete Liquidation beziehungsweise Abwicklung notwendig werden könnte. Eine Abwicklungsplanung ist verpflichtend, wenn für eine Abwicklungsmaßnahme öffentliches Interesse besteht, oder eine kritische Funktion vorliegt.

Kritische Funktionen sind Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die von einem
(Rück-)Versicherungsunternehmen für Dritte erbracht werden. Diese können nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens oder zu vertretbaren Kosten ersetzt werden und ihr Ausfall hätte schwerwiegende Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft.

Ziel ist es, mindestens 40 % (berechnet anhand von „gross technical provisions“ in der Lebensversicherung und „gross written premium“ in der Schadenversicherung) des relevanten Lebens- und Nichtlebensversicherungsmarktes eines Mitgliedstaates künftig in die Abwicklungsplanung einzubeziehen. Die IRRD sieht vor, dass Abwicklungspläne von den Abwicklungsbehörden erstellt werden und diese die Durchführung von Maßnahmen verantworten. Den (Rück-)Versicherungsunternehmen obliegen jedoch auch in der Abwicklungsplanung umfassende und weitreichende Mitwirkungspflichten, wie zum Beispiel die regelmäßige Bereitstellung von relevanten Datengrundlagen.

Im Abwicklungsplan wird nicht nur die finanzielle und strukturelle Situation bewertet, sondern auch die operative Machbarkeit einer Abwicklung analysiert, um letztlich geeignete Abwicklungsstrategien mit den dazugehörigen Abwicklungsinstrumenten festzulegen. Dazu gehört auch, dass IT-Infrastrukturen und Datenverfügbarkeiten als potenzielle Hindernisse geprüft werden müssen.

Die IRRD sieht die folgenden fünf Abwicklungsinstrumente für (Rück-)Versicherungsunternehmen vor: 

  1. Geordnetes Abwicklungsmanagement („Solvent Run-Off“): Ein geordneter Run-off bestehender Polizzen, ohne neues Geschäft zu zeichnen, das bedeutet Fortführung bestehender Versicherungsverträge bis zu ihrem Ablauf.
  2. Unternehmensveräußerung („Sale-of-Business“): Übertragung von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten oder ganzen Unternehmensteilen an Dritte.
  3. Einrichtung eines Brückenunternehmens („Bridge Undertaking“): Übertragung von Eigentumsrechten in Form eines Share Deals auf eine öffentliche Übergangseinrichtung.
  4. Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten („Asset and Liability Separation“): Übertragung von Vermögenswerten in Form eines Asset Deals auf eine öffentliche Übergangseinrichtung.
  5. Herabschreibung und Umwandlung (der sogenannte „Bail-in“): Eigenkapital oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten werden abgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt, um die Solvenz des (Rück-)Versicherungsunternehmens wiederherzustellen beziehungsweise weiter zu stärken.

Ein wesentlicher Bestandteil der Abwicklungsplanung ist zudem die regelmäßige Überwachung der Abwicklungsfähigkeit der (Rück-)Versicherungsunternehmen. Hierbei analysieren die jeweiligen nationalen Abwicklungsbehörden, ob es mögliche Abwicklungshindernisse gibt, die eine geordnete Abwicklung erschweren beziehungsweise verhindern könnten. Dies können beispielsweise Mängel in der Operationalisierung der Abwicklungsstrategie, ungeeignete IT-Infrastrukturen oder unzureichende Finanzmittel sein.

Beseitigung von (potenziellen) Abwicklungshindernissen

(Rück-)Versicherungsunternehmen werden künftig aktiv mit ihrer zuständigen Abwicklungsbehörde zusammenarbeiten müssen, um potenzielle Hindernisse für eine geordnete Abwicklung zu identifizieren und zu beseitigen. Dazu könnten strukturelle Änderungen oder Anpassungen im Geschäftsmodell erforderlich sein, beispielsweise bei der operativen Abspaltung kritischer (Geschäfts-) Funktionen oder der Restrukturierung von Verbindlichkeiten.

3. Was (Rück-)Versicherer jetzt tun müssen – Vorbereitung ist entscheidend

Die IRRD stellt (Rück-)Versicherungsunternehmen vor Herausforderungen, bietet jedoch auch Chancen zur Stärkung der operativen Resilienz sowie des Vertrauens in die Versicherungsbranche allgemein. (Rück-)Versicherungsunternehmen, die frühzeitig mit der Umsetzung beginnen, können nicht nur regulatorische Risiken minimieren, sondern auch von einer verbesserten Wettbewerbsposition profitieren. Eine proaktive Herangehensweise und die enge Zusammenarbeit mit der Aufsichts- beziehungsweise Abwicklungsbehörde im Rahmen der EIOPA Konsultationen sind hierbei ebenfalls entscheidend. Stellungnahmen waren bis zum
31. Juli 2025 möglich. Die (Rück-)Versicherungsunternehmen sollten daher frühzeitig:

  • Die Notwendigkeit der künftigen Anwendungsverpflichtung einschätzen.
  • Bestehende Prozesse und Strukturen im Vergleich zu den neuen regulatorischen Anforderungen der IRRD analysieren und auf Anpassungsbedarf hin überprüfen.
  • Ressourcen für die Erstellung und Pflege von präventiven Sanierungsplänen sowie die Unterstützung der Abwicklungsbehörden planen und künftig bereitstellen.

Die IRRD kann von (Rück-)Versicherungsunternehmen als Chance begriffen werden, durch frühzeitige Umsetzung regulatorischer Anforderungen ihre Resilienz zu stärken und ihre Wettbewerbsposition zu verbessern.

Update aus dem AVÖ-Arbeitskreis Data Science

Im Bereich Data Science herrscht weiterhin viel Dynamik – und Künstliche Intelligenz ist aktueller, denn je für Aktuar:innen.


🎙 Neuer AAE-Podcast – jetzt reinhören!

Die AAE hat eine neue Podcast-Reihe gestartet, die sich u.a. mit dem Einsatz und den Auswirkungen von KI im Versicherungswesen beschäftigt. Zwei Folgen sind bereits erschienen:

  • Folge 1“Introduction to AI and the AAE”

Überblick mit Thomas Béhar und Arthur Mombo (beide CNP) zur Rolle der AAE im Themenfeld KI – und warum sich Aktuar:innen jetzt mit AI befassen sollten.

  • Folge 2“AI – from productivity to transformation”

Tiefgehendes Gespräch mit Dr. Andrej Levin (BCG) über Produktivität, strategischen KI-Einsatz und Auswirkungen auf die Berufspraxis.

🎧 Verfügbar auf YouTube, actuview und Spotify.


📰 AAE-Diskussionspapier zum AI Act veröffentlicht

Mit “Navigating Europe’s AI Act: Insights for Actuaries and the Insurance Sector” bietet die AAE einen kompakten Überblick zu den wichtigsten Implikationen für Aktuar:innen.

👉 Zum Artikel auf actuary.eu


📄 Neue Guidelines der EU-Kommission zum AI Act

Die EU-Kommission hat kürzlich präzisierende Leitlinien zur Definition von AI-Systemen sowie zu verbotenen KI-Praktiken veröffentlicht:

Die AAE betont in ihrer Pressemitteilung, dass traditionelle Modelle wie GLMs im Allgemeinen nicht unter diese Definition fallen.


🛠 Aktuelles aus der AAE-Arbeitsgruppe „AI and Data Science“

  • Der neue Workstream „Bringing AI to Use“ baut gemeinsam mit der IAA ein Repository für praxisnahe KI-Anwendungsfälle und relevante KI-Informationen auf. Erste Inhalte sind bereits online:

🔗 github.com/IAA-AITF

🔗 aiforactuaries.org

  • Ein zweiter Workstream beschäftigt sich mit dem Thema Diskriminierung durch AI – hier laufen derzeit Analysen und Konsultationen.
  • Im März 2025 hat EIOPA eine Consultative Expert Group on Data Use in Insurance eingesetzt, um die Chancen und Risiken der Datennutzung im Versicherungswesen zu analysieren. Mit dabei: vier Mitglieder der AAE-Gruppe „AI and Data Science“ – Jonas Hirz, Esko Kivisaari, Claudio Senatore und Pedro Écija Serrano.
  • Die AAE hat sich zudem an mehreren öffentlichen Konsultationen beteiligt:

• EU-Kommission: Scientific Panel Regulation (Nov 2024)

• EU-Kommission: AI-Definition & Verbote (Dez 2024)

• EIOPA: AI Governance & Risk Management (Mai 2025)


Der Arbeitskreis Data Science bleibt weiter am Puls der Zeit – wir freuen uns über Interesse, Austausch und neue Impulse aus der Community!

Die AVÖ-Generalversammlung 2025

Die ordentliche Generalversammlung 2025 fand am 12. Juni 2025 im Novotel am Hauptbahnhof statt. Die Veranstaltung begann wie im Vorjahr bereits um 09:00 Uhr, sodass im Seminarteil vor der Generalversammlung die Möglichkeit bestand, 5 CPD-Punkte in Präsenz zu erwerben. Das Seminar war hochkarätig besetzt und lockte 188 Teilnehmer vor Ort und 83 weitere Teilnehmer online. Eröffnet wurde das Seminar mit einem Vortrag zum Thema „Unsicherheit als „New Normal“?“. FH-Prof. Dr. Stefan Fink gab dabei einen „Überblick über aktuelle Makro- und geopolitische Risiken und deren Auswirkungen“. Nach dem Vortrag „Herausforderungen und Best Praxis der Altersvorsorge in Europa“ von Prof. Dr. Monika Köppl-Turyna ging es in die erste Kaffeepause. Diese bot eine erste Gelegenheit, sich mit den Vertreter:innen der einzelnen Arbeitskreise über deren Tätigkeiten zu unterhalten.

Der nächste Seminarblock widmete sich dem Thema ESG. Dr. Stefan Kienberger sprach über die Analyse von Klimarisiken und Martin Zenker, MSc über „Nachhaltigkeit als strategische Herausforderung für Versicherer“.

Gestärkt vom Mittagessen ging es in den finalen Teil des Seminarblocks, der sich dem Thema „künstliche Intelligenz“ widmete. In diesem zeigten Dr. Jonas Hirz, Marc Papp, MSc und Raffaela Heily, MSc „was Aktuar:innen über AI wissen sollten“. Abschließend präsentierten DI Christof Peternell und Martin Šíma, MSc „Use Cases für die Zukunft“ zum Thema „GenAI in der Versicherungsbranche“.

Den Abschluss des Seminarteils machte wieder die Verleihung des AVÖ-Förderpreises mit einem Kurzvortrag des erstplatzierten Preisträgers.

Nach den durchwegs interessanten Vorträgen war es ab 16:00 wieder Zeit für die Generalversammlung. Nach der Begrüßung und des Tätigkeitsberichts unseres Präsidenten Dr. Hartwig Sorger präsentierten DI Philip Plank und DI Matthias Widman ein Quiz mit Inhalten aus den einzelnen Arbeitskreisen, an dem die Anwesenden interaktiv teilnehmen konnten. Es folgten die Berichte der Arbeitskreise, der Bericht zur ÖFdV und der Bericht des Kassiers, sowie eine Kurzaufstellung der neu aufgenommenen Aktuare.

Recht herzlich bedanken möchten wir uns an dieser Stelle bei den Sponsoren der Generalversammlung, allen voran bei der VIG für die Unterstützung in der Kategorie Gold, sowie BELTIOS und UNIQA in der Kategorie Silber.

Zum Abschluss der Veranstaltung gab es wie immer ein gemütliches Come Together bei Brötchen und Wein. Diese Gelegenheit zum Networking wurde fleißig genutzt und so war es bereits nach 20 Uhr, als die letzten die Räumlichkeiten des Novotel verließen.

Wir bedanken uns bei unserem Office-Team, Caroline Koch-Dunkl und Alina-Nilmini Perera, für die großartige Organisation, sowie bei allen Freiwilligen, die mit ihrer Mitorganisation oder ihren Beiträgen zu dieser gelungenen Veranstaltung beigetragen haben und freuen uns auf ein Wiedersehen bei einem der nächsten AVÖ-Events oder spätestens bei der nächsten Generalversammlung!

 

     

Jungaktuarstreffen 27. Mai 2025

Am 27. Mai 2025 hat es wieder ein Jungaktuarstreffen gegeben. Diesmal ging es hinaus aus der Innenstadt Richtung Wiener Vorort, nach Ottakring. Dort haben sich knapp 50 AVÖ Mitglieder bei der 10er Marie eingefunden, um einen gemütlichen Abend zu verbringen. Von den etwas frischen Temperaturen ließ man sich die Stimmung natürlich nicht vermiesen: Spritzer (Wein und Most) und Heurigenbuffet sorgten für passende Ergänzung bei den zahlreichen Gesprächen und dem Austausch zwischen den Teilnehmenden. Wir freuen uns, dass unser Präsident Hartwig Sorger nicht nur teilgenommen hat, sondern bedanken uns auch bei der AVÖ für die Übernahme der Getränkekosten. Ein paar Eindrücke findet ihr anbei. 

Ringvorlesung 2025

Erst vor kurzem haben wir über die Initiative “Back to School” berichtet, mit der wir den Aktuarsberuf einem jungen Publikum bekannt machen möchten. Parallel dazu sind wir auch auf Universitätslevel unterwegs: Im Zuge der jährlich stattfindenden Ringvorlesung “Anwendungsgebiete der Mathematik” an der TU Wien (verpflichtende Lehrveranstaltung für Studierende im ersten Jahr im Rahmen der STEOP) hat Julia Eisenberg am 27. März 2025 Anwendungsfälle der Versicherungsmathematik vorgestellt und dem Publikum aktuarielle Ansätze nähergebracht und die Möglichkeiten zur Aktuarsausbildung präsentiert. Daneben haben Karin Hirhager und Matthias Widman die Aktuarvereinigung Österreich (AVÖ) vertreten und vorgestellt, sowie Einblicke aus der Praxis vermittelt. Im Anschluss an den Lehrveranstaltungsslot hat die AVÖ interessierte Studierenden noch zu weiteren Gesprächen bei einem Buffet eingeladen – wir freuen uns auf weiteren Kontakt in der Zukunft!

 

DORA

Der Digital Operational Resilience Act (DORA) ist eine EU-Verordnung, die 2023 in Kraft getreten ist und deren Übergangsfrist mit 17.1.2025 endete. Sie ist Teil des digitalen Finanzpakets der EU-Kommission mit dem Ziel, die digitale Widerstandsfähigkeit des europäischen Finanzmarkts zu erhöhen und gilt auch für Versicherungsunternehmen.

Mit Ende der Übergangsfrist müssen nun Versicherungsunternehmen durch eine Reihe von Maßnahmen sicherstellen, dass ihre Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) jederzeit auch bei größeren IKT-Vorfällen, korrekt und zuverlässig weiterarbeiten oder rasch wiederhergestellt werden kann.

Viele Versicherungsunternehmen befanden sich in einer intensiven Umsetzungsphase, um bis Jänner 2025 die geforderten Anforderungen zu erfüllen. Diese Anforderungen umfassen die vier verpflichtenden Säulen von DORA:

  1. Governance und IKT-Risikomanagement
  2. Reporting von IKT-bezogenenen Vorfällen
  3. Prüfung digitaler Betriebsstabilität
  4. Steuerung der IKT-Drittanbieter

 

Ein wesentlicher Aspekt von DORA ist Resilienz. Das bedeutet, dass ein ganzheitlicher Ansatz unabhängig von den Auslösern von IKT-Vorfällen gewählt werden muss. Sowohl sicherheitstechnische Vorfälle (zB Hackerangriffe) als auch klassische IKT-Ausfälle müssen hierbei betrachtet werden. Viele, oftmals schon vorhandene Prozesse müssen verbunden oder abgestimmt werden. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor dabei ist eine genaue und fließende Abstimmung der Prozesse und Kommunikation zwischen IT-Betrieb und Cyber Security. Insbesondere sind hier die strikten Meldepflichten bei IKT-Vorfällen an die Aufsichtsbehörde zu beachten.

Eine weitere Herausforderung bei vielen DORA-Umsetzungsprojekten war das Thema IKT-Dienstleistersteuerung. Im Fokus steht dabei einerseits die Sicherheit der IKT-Lieferkette zu gewährleisten und andererseits die Überwachung des Konzentrationsrisikos in Bezug auf IKT-Dienstleister sicher zu stellen. Insbesondere muss eine tourliche Überwachung der gesamten IKT-Lieferkette etabliert werden. An der Verbesserung der IKT-Dienstleistersteuerung sind praktisch immer mehrere Abteilungen oder Teams beteiligt: IT-Betrieb, Cyber Security, Compliance, Risikomanagement, Legal und Procurement. Wesentlich ist hier, dass Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Rollen klar definiert und geregelt sind. Darüber hinaus sind hier entsprechend vorgegebenen Berichtspflichten zu erfüllen. Grundsätzlich um die Informationen über die IKT-Dienstleister regelkonform zu führen, aber auch um die Geschäftsführung in Zusammenarbeit mit dem Risikomanagement über mögliche Auswirkungen auf kritische und wichtige Funktionen in Kenntnis zu setzen und entsprechende Risiken zu erfassen und zu bewerten.

FAZIT:

Die Versicherungsunternehmen verfügen in der Regel oft über komplexe und heterogene IT-Infrastrukturen, die aus verschiedenen Systemen und Technologien bestehen, was die Unternehmen natürlich vor Herausforderungen stellte. Insbesondere ist für die Implementierung von DORA spezialisiertes Know-How im Bereich der IT-Security als auch des Risikomanagements notwendig, welches eventuell aufgebaut bzw. ausgebaut werden musste und auch weiterhin muss. Die Umsetzung der DORA-Verordnung erfordert oft einen kulturellen Wandel innerhalb der Unternehmen, bei dem IT-Sicherheit in Verbindung mit Risikomanagement als zentrale Geschäftsziele erkannt werden und entsprechend priorisiert werden. Dementsprechend bilden insbesondere die Überwachung und Berichterstattung von IT-Risiken und IT-Vorfällen, die Steuerung von IKT-Drittanbietern sowie allgemein die Sicherstellung der digitalen Betriebsstabilität einen wichtigen Rahmen bei künftigen strategischen Planungen von Entscheidungsträgern.