Im Rahmen der Überarbeitung der Stellungnahme wurde eine Klarstellung und Konkretisierung der Anwendung der sogenannten Hinterbliebenenmethode (Bewertung von Verpflichtungen gegenüber indirekt Berechtigten) vorgenommen. Zusätzlich wurde bei Anwendung der mit Version Dezember 2020 eingeführten alternativen Bewertungsmöglichkeit für ausgelagerte Verpflichtungen, der Wert der Gesamtpensionsverpflichtung nun klar bzw. erstmalig definiert, damit sind auch die (unveränderten) Vorgaben zu den Angaben im Anhang wieder eindeutig interpretierbar. Ein redaktioneller Fehler in den Erläuterungen soll noch korrigiert werden: das zweite „Zu Rz (7):“ auf Seite 29 sollte korrekt „Zu Rz (12):“ lauten.
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