Das PEPP (Pan-European Personal Pension Product) ist eine private Altersvorsorge für alle in der EU ansässigen Personen. Es beruht auf freiwilliger Basis und ist als Ergänzung zu den bestehenden Altersvorsorgesystemen gedacht. Die einheitlichen Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung des PEPP sind in der Verordnung (EU) 2019/1238 geregelt, welche am 20. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und ab dem 22. März 2022 anwendbar ist.
Die Entwicklung des PEPP reicht bis ins Jahr 2013 zurück. Die Europäische Kommission hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) beauftragt, eine private Altersvorsorge für den europäischen Binnenmarkt auszuarbeiten. Auch wenn der eigentliche Fokus auf der Entwicklung einer angemessenen Altersversorgung lag, um damit die Altersarmut zu bekämpfen und die Mobilität im Binnenmarkt zu fördern, so mussten volkswirtschaftliche Interessen ebenfalls Berücksichtigung finden. Das PEPP soll den europäischen Kapitalmarkt beleben und Kapital für Infrastrukturvorhaben und für langfristige nachhaltige Projekte mobilisieren.
Ein PEPP-Vertrag darf nur zwischen natürlichen Personen und zugelassenen Finanzunternehmen, welche ihr PEPP in einem von EIOPA geführten öffentlichen Zentralregister eingetragen haben, abgeschlossen werden. Die Registrierung selbst hat durch die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden (in Österreich die FMA) auf Antrag zu erfolgen. Neben Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung anbieten, werden zukünftig auch Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Investmentgesellschaften als PEPP-Anbieter in Erscheinung treten.
Die PEPP-Verordnung sieht sowohl für den Vertrag1 als auch für das Basisinformationsblatt2 (PEPP-KID), welches vor Vertragsabschluss dem Sparer übermittelt werden muss, und die jährliche Leistungsinformation3 umfangreiche und genau definierte Informationspflichten vor. Sie entspricht damit der EU-Forderung eines ausgeprägten Verbraucherschutzes und nach mehr Transparenz. Sämtliche Transaktionen in Zusammenhang mit einem PEPP werden auf einem PEPP-Konto erfasst. Im Rahmen des Mitnahmeservice bei etwaigen Wohnsitzwechsel eines Sparers bleiben die Ansprüche des ursprünglichen Vertrags erhalten und “nationale Unterkonten” werden eröffnet. Diese entsprechen den rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Mitgliedsstaats, in dem der Sparer seinen Wohnsitz hat. Insbesondere die steuerliche Behandlung des PEPP obliegt den Mitgliedsstaaten.
Den Kunden dürfen bis zu sechs Anlageoptionen zur Auswahl gestellt werden. Allen Anlageoptionen ist gemeinsam, dass sie auf Grundlage einer Garantie oder Risikominderungstechnik ausgestattet werden müssen, die den Sparern einen ausreichenden Schutz bietet. Das Basis-PEPP muss entweder mit einer Kapitalgarantie oder einer Risikominderungstechnik, die es dem Sparer ermöglicht, das Kapital zurückzuerlangen, konzipiert werden.4 Dabei sind die zu entrichtenden Kosten und Gebühren mit 1 % des pro Jahr angesparten Kapitals gedeckelt. Diese Kosten und Gebühren umfassen insbesondere Verwaltungskosten, Anlagekosten und Vertriebskosten.5 Ausgenommen davon sind Kosten für zusätzliche Elemente oder Merkmale, die über das Basis-PEPP hinausgehen, und für den Wechselservice. Für den Wechselservice, d. h. die Übertragung der Beträge oder Sacheinlagen, von einem Anbieter zu einem anderen, ist eine obere Grenze von 0,5 % der Beträge oder Sacheinlagen vorgesehen.
Das PEPP darf über keine oder nur sehr eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten verfügen, da nur so das Ziel einer sicheren Altersversorgung erreicht werden kann. Dementsprechend sieht ein PEPP nur regelmäßige Rentenzahlungen, einen einmaligen Kapitalbetrag, Entnahmen oder Kombinationen aus den genannten vor.6 Eine einmal getroffene Auszahlungsart kann für jedes Unterkonto nur ein Jahr vor Beginn der Leistungsphase, zu Beginn der Leistungsphase oder zum Zeitpunkt des Wechsels geändert werden.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie in Österreich die unterschiedlichen Auszahlungsarten begünstigt werden.
Sollten wir mit dem Artikel Ihr Interesse an PEPP geweckt haben, so dürfen wir Sie auf das Online-Seminar der ÖFdV GmbH PEPP – eine Chance für die Versicherungsbranche? am 11. Juni 2021 hinweisen.
(1) Art. 4 Abs. 2 PEPP-Verordnung
(2) Art. 3 bis 6 und Art. 28 PEPP-Verordnung
(3) Art. 36 und 37 PEPP Verordnung bzw. Art. 10 und 11 der delegierten Verordnung (EU) 2021/473
(4) Art. 45 PEPP-Verordnung
(5) Art. 12 der delegierten Verordnung (EU) 2021/473
(6) Art. 59 PEPP-Verordnung