Tägliche Archive: 05/05/2021

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Ist die Lebenserwartung durch Corona um sechs Monate gesunken?

Aktuarinnen und Aktuare werden immer wieder mit Aussagen zur Lebenserwartung konfrontiert und müssen diese in verständlicher Form erläutern. Angaben zur Lebenserwartung sind schwierig zu interpretieren, weil sie üblicherweise aus der heutigen (Perioden-)Sterblichkeit berechnet wird und daher künftige Sterblichkeitsverbesserungen nicht berücksichtigt. Man darf sie daher nicht als “persönliche künftige Lebenserwartung” interpretieren, denn es werden sich sehr sicher auch weiterhin künftige Sterblichkeitsverbesserungen ergeben.

Das gleiche Interpretationsproblem gibt es nicht nur betreffend (künftige) Sterblichkeitsverbesserungen, sondern auch umgekehrt bei erhöhter Sterblichkeit z. B. durch Corona: Es gab im Jänner eine Presseaussendung der Statistik Austria, wonach die Lebenserwartung durch Corona um ein halbes Jahr gesunken sei. Das ist rechnerisch richtig, unterstellt aber, dass es ab jetzt dauerhaft eine durch Corona erhöhte Sterblichkeit in allen Altersklassen gebe. Auch das ist daher als Aussage über die “persönliche künftige Lebenserwartung” völlig ungeeignet, weil ja niemand davon ausgeht, dass wir bis ans Lebensende mit Corona kämpfen werden. Der Demograph Marc Luy von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) erklärt das Thema in seinem Beitrag Covid verringert Lebenserwartung, stiehlt aber keine Lebensjahre.

Wenn Sie sich für Ihre Lebenserwartung interessieren, können Sie dazu auch den Lebenserwartungsrechner auf der Website der Statistik Austria mit dem Lebenserwartungsrechner der Forschungsgruppe Finanz- und Versicherungsmathematik der TU Wien vergleichen. Letzterer berücksichtigt einerseits auf Basis der aktuellen Rententafel AVÖ 2005-R die erwarteten Sterblichkeitsverbesserungen und andererseits die längere Lebenswartung von Privatversicherten.

IM INTERVIEW: Klaus Wegenkittl

Ich bin Aktuar geworden, weil …

… mich der Zufall in die Versicherungswirtschaft gebracht hat. Nach einem reinen Mathematikstudium und einer Anstellung an der Universität habe ich mich nach einem Job in der Privatwirtschaft umgesehen. Prof. Walter Schachermayer hat mir damals empfohlen, mich bei Versicherungsunternehmen zu bewerben. Mein erster Arbeitstag war am 1. März 1991, also vor 30 Jahren. Zur Vervollständigung meiner Ausbildung habe ich dann noch das damalige Kurzstudium Versicherungsmathematik abgeschlossen.

Mich interessiert fachlich …

Als Mathematiker interessiert mich natürlich besonders die Anwendung mathematischer Methoden auf wirtschaftliche Fragestellungen. Am Beginn meiner beruflichen Laufbahn Anfang der 90er Jahre war dies die Tatsache, dass man in der Lebensversicherung über das versicherungsmathematische Äquivalenzprinzip Prämien und Reserven berechnet hat. Unter „Finanzmathematik“ hat man im Studium noch das einfache Auf- und Abzinsen verstanden. Bald darauf gab es die ersten Wirtschaftlichkeitsrechnungen, zunächst für Neugeschäftstarife und dann für ganze Bestände. In den 2000er Jahren wurden für Embedded-Value-Rechnungen stochastische Projektionen zur Bewertung von Garantien erforderlich, und mit Solvency II kam ab 2016 auch noch die Berechnung eines Risikokapitals dazu. In der Sachversicherung gab es bei meinem Einstieg in die Versicherungsbranche noch gar keine Mathematiker, auch das hat sich deutlich geändert.

Was der Beruf für mich bedeutet …

Ich leite das Aktuariat der ERGO Versicherung mit rund 20 MitarbeiterInnen, die vornehmlich in der Lebensversicherung, aber auch in der Sachversicherung und seit Jahresbeginn auch in der Krankenversicherung tätig sind. Dort decken wir alle mathematischen Aufgabenstellungen ab (von Spezialanfragen zu einzelnen Verträgen über Tarifentwicklung und Wirtschaftlichkeitsrechnung bis zur technischen Bilanzierung und aktuariellen Modellierung). Ich schätze daran, dass mir in den letzten 30 Jahren nie langweilig geworden ist, weil sich das Umfeld so rasant geändert hat, dass nie eine Routine aufgekommen ist. Ich hatte wahrscheinlich auch das Glück, eine besonders spannende Phase erleben und mitgestalten zu dürfen. Ich glaube, dass die 30 Jahre davor nicht so turbulent und veränderungsintensiv waren.

Was die Zukunft bringen könnte …

Der Einsatz von Mathematik hat sich innerhalb von drei Jahrzehnten in allen Sparten massiv erhöht, getrieben durch immer schnellere und mächtigere IT-Systeme. Fokus liegt auf Wirtschaftlichkeit in Zeiten schrumpfender Margen und nicht zuletzt treiben regulatorische Anforderungen die Entwicklung voran. Für große Konzerne gilt ab 2023 mit IFRS 17 ein Bilanzierungsstandard, der mit Buchhaltung im klassischen Sinne nichts mehr zu tun hat. Das stellt nicht nur fachliche Anforderungen an Aktuare, sondern fordert auch die Kommunikationsfähigkeit (hier zwischen Rechnungswesen und Aktuariat) noch stärker als in der Vergangenheit. Die IT wird sich weiter entwickeln und immer mehr Berechnungen möglich machen. Die Anwendungen von Big Data und Artificial Intelligence werden vielfältig werden und auch unsere beruflichen Tätigkeiten beeinflussen. Während man seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts danach trachtete, durch zunehmende IT-Unterstützung immer mehr Personal einzusparen, sehen wir bei den Aktuaren bisher die gegenteilige Entwicklung – durch technologischen Fortschritt wird immer mehr berechenbar, und dafür werden immer mehr Mathematiker benötigt. Spannend dabei ist, dass sich auch die Fragestellungen verändert und erweitert haben. Das Konzept des Risikokapitals war vor 30 Jahren noch reine Theorie, heute ist es in Solvency II gelebte Praxis. Und ich bin davon überzeugt, dass es noch viele weitere Anwendungsmöglichkeiten moderner Mathematik gepaart mit moderner IT gibt. Insbesondere wird es dabei kreative Anwendungen geben, an die wir heute noch gar nicht denken. Hätten Sie zum Beispiel gewusst, dass sich die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der Homer‘schen Erzählung zu den Irrfahrten des Odysseus mit Methoden der Mathematik und Informatik beantworten lässt?

BerufseinsteigerInnen rate ich …

Offen sein für Neues und sich ins Abenteuer stürzen. Als Mathematiker muss man sich Gott sei Dank keine Sorgen um den Arbeitsplatz machen. Es gibt wirklich ausreichend Jobangebote, und Artificial Intelligence wird zwar kommen, aber bestenfalls Mathematiker unterstützen und keinesfalls ersetzen.

Dr. Klaus Wegenkittl (geboren 1965) ist Leiter Aktuariat ERGO Versicherung

Ausbildung:
Diplom- und Doktoratsstudium der Mathematik an der Universität Wien
Kurzstudium der Versicherungsmathematik an der Technischen Universität Wien
Anerkannter Aktuar der AVÖ

Beruflicher Werdegang:
Nach dem Studium Universitätsassistent, ab 1991 Wiener Städtische Versicherung, ab 1999 UNION/Bank Austria Versicherung
Seit 2009 ERGO Versicherung als Leiter des Aktuariats (Leben, Kranken und Nichtleben), verantwortlicher Aktuar und versicherungsmathematische Funktion für Solvency II

Funktionen:
Vorsitzender des LV-Mathematikerkomitees im Versicherungsverband Österreich (VVO)
Leiter des Arbeitskreises Versicherung der AVÖ
2005–2008 AVÖ-Präsident


Wie wird die Rentenhöhe aus einer Rentenoption ermittelt?

Wesen der Rentenoption

Im Gegensatz zu Rentenversicherungen, die bereits bei Abschluss eine feste Rentenhöhe vorsehen und garantieren, ist bei Fälligkeit von Kapitalversicherungen eine einmalige Auszahlung vorgesehen. Um Kundinnen und Kunden dennoch Flexibilität einzuräumen und eine versicherungssteuerfreie Verrentung zu ermöglichen, wurde in Kapitalversicherungen üblicherweise stets eine sogenannte Rentenoption eingeschlossen, die die Möglichkeit einer Verrentung nach den bei Ablauf gültigen Tarifen vorsieht.

In der Broschüre LEBENSVERSICHERUNG – Welche Informationsrechte hat der Versicherungskunde? der FMA heißt es dazu auf Seite 13:

Wenn im Vertrag eine Rentenoption (eine “Rentenoption” räumt dem Versicherungsnehmer die Option ein, zum Vertragsende anstatt einer einmaligen Auszahlung eine Rente zu verlangen) vorgesehen ist und die Höhe der Rente nicht garantiert wird, ist außerdem zu bedenken, dass für die Berechnung der tatsächlichen Rentenleistung jene Rechnungsgrundlagen (Sterbestatistiken und Garantiezinssatz) herangezogen werden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenauszahlung gelten. Steigt die durchschnittliche Lebenserwartung stärker als angenommen, so wird die tatsächliche Rentenleistung daher unter dem prognostizierten Betrag liegen.

Quelle: FMA (Stand 05/2019)

Nachfolgend wird dargestellt, welche Regelungen aktuell (Stand 04/2021) bei der Wahl von Rechnungsgrundlagen für Rentenversicherungen, insbesondere also für die Berechnung der Rentenhöhe aus einer Rentenoption, zu beachten sind.

Rechnungszins

Die “Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird” (VU-HZV) legt in § 2 (1) fest, dass der garantierte Rechnungszins (Garantiezinssatz) höchstens 0,5 % betragen darf.

Diese Obergrenze gilt seit 1. Jänner 2017. Die FMA hat angesichts des dramatisch niedrigen Zinsniveaus mehrfach darauf hingewiesen, dass gemäß § 1 (1) VU-HZV der Rechnungszins nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden muss. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, den höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Zinssatz anzusetzen. Aus der Verwendung eines niedrigeren Rechnungszinssatzes ergibt sich eine niedrigere garantierte Rente. Da allerdings alle Versicherungsunternehmen derzeit eine Gesamtverzinsung deutlich über 0,5 % erwirtschaften, wird ein niedrigerer Rechnungszins durch eine entsprechend höhere Gewinnbeteiligung ausgeglichen, die zur Valorisierung der Rente dient. Somit sind für die Kundin/den Kunden beide Varianten (Kalkulation mit dem höchstzulässigen Rechnungszins oder mit einem niedrigeren Rechnungszins) aus aktuarieller Sicht gleichwertig, solange die Gesamtverzinsung des Versicherungsunternehmens nicht unter den derzeit höchstzulässigen Rechnungszins von 0,5 % sinkt. Dies gilt insbesondere, wenn – wie vielfach üblich – Bonusrenten angeboten werden, bei denen ein Teil der künftig erwarteten Gewinnbeteiligung vorweggenommen und zur Finanzierung einer höheren Anfangsrente verwendet wird.

Rententafel

Die FMA hat mit dem „Rundschreiben zu unisex-Rechnungsgrundlagen“ vom Oktober 2012 (siehe www.fma.gv.at) im Kapitel “Rentenversicherungen” festgelegt, dass die von der AVÖ entwickelte Rententafel (Sterbetafel) “AVÖ 2005R unisex” eine geeignete Kalkulationsgrundlage für Rentenversicherungen ist und alle Rechnungsgrundlagen, die zu einer niedrigeren Rückstellung (bzw. einer höheren Rentenhöhe) führen, eine besondere Begründung in den der FMA zu übermittelnden versicherungsmathematischen Grundlagen erfordern.

Aus aktuarieller Sicht gibt es keinen Grund, die Rechnungsgrundlagen für Rentenoptionen anders zu gestalten als für sofort beginnende Renten, da durch die Optionsmöglichkeit dieselben Selektionsbedingungen gegeben sind wie bei Neugeschäft – in beiden Fälle muss davon ausgegangen werden, dass sich nur gesunde Personen, die mit einer langen Lebenserwartung rechnen, für eine Rentenzahlung interessieren.

Berechnung der Rentenhöhe mit der Rententafel AVÖ 2005-R unisex

Die Rententafel “AVÖ 2005-R unisex” ist auf der Website der AVÖ veröffentlicht (siehe www.avoe.at/rechnungsgrundlagen/versicherungen). Dort findet sich auch ein Berechnungstool zum Download, mit dem der Barwert einer sofort beginnenden lebenslangen Rente (Leibrente) ermittelt werden kann (AVOe2005R unisex.xlsx). Da es sich um eine Generationentafel handelt, ist neben dem Rechnungszins nicht nur das Alter bei Rentenbeginn relevant, sondern auch das Geburtsjahr.

Beim Vergleich mit Rentenhöhen, die von Versicherungsunternehmen ermittelt werden, ist noch zu beachten, dass

  • neben lebenslangen Renten auch temporäre Renten angeboten werden
  • die Renten auch einen Garantiezeitraum berücksichtigen können, wodurch bei Ableben innerhalb dieses Zeitraumes die Rentenzahlung nicht endet, sondern bis zum Ablauf des Garantiezeitraums fortgesetzt wird. Je länger der Garantiezeitraum, desto niedriger wird die Rente.
  • die Renten auch einen Hinterbliebenenübergang berücksichtigen können, wodurch bei Ableben die Rente in einem festzulegenden Verhältnis an eine/einen Hinterbliebene(n) bis zu deren/dessen Ableben weitergezahlt wird. Je höher das Verhältnis von Hinterbliebenenrente zu Altersrente und je jünger die/der Hinterbliebene, desto niedriger wird die Rente
  • auch Kosten zu berücksichtigen sind. Bei Inanspruchnahme einer Rentenoption entfällt nach aktuellen steuerlichen Regelungen die sonst fällige Versicherungssteuer, wenn die Rentenoption vor Ablauf des Vertrags ausgeübt wurde.

Festlegung der Rechnungsgrundlagen für die Rentenoption

Die Kalkulationsgrundlagen aller verwendeten Tarife, insbesondere auch der Rentenoption, müssen entsprechend der “Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen” an die FMA übermittelt werden. Es gibt keinen aktuariellen Grund, für Rentenoptionen andere Rechnungsgrundlagen (Rechnungszins und Rententafel) zu verwenden als für sofort beginnende Renten, die gleichzeitig im Neugeschäft angeboten werden. Im Gegenteil ist es aus Gründen der Fairness geboten, dieselben Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Einzig die Höhe der Kosten kann sich unterscheiden, weil bei Rentenoptionen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um langjährige Bestandskundinnen und -kunden handelt, auch niedrigere Kosten angesetzt werden können als im Neugeschäft. Zusammen mit dem Entfall der Versicherungssteuer ist die Ausübung der Rentenoption damit für die Kundinnen und Kunden jedenfalls attraktiver als die Auszahlung und der Abschluss einer sofort beginnenden Rente beim selben Versicherer.

Autor: Dr. Klaus Wegenkittl ist Leiter des Arbeitskreises Versicherung der AVÖ.

Data Science Challenge 2021 läuft bis 17. Mai

Der Arbeitskreis Data Science der AVÖ hat es sich zur Aufgabe gemacht, dem großen Interesse der Aktuarinnen und Aktuare am Thema Data Science mit geeigneten Angeboten Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck erarbeitet der Arbeitskreis in Kooperation mit verschiedenen Partnern geeignete Formate. Nach den im Herbst vergangenen Jahres veranstalteten Vortrag im Actuarial Modelling Club (AMC) und einem fünfteiligen Online-Seminar  zum Thema, liegt einer der Schwerpunkte im heurigen Jahr auf einer Data Science Challenge in Kooperation mit UNIQA und der slowakischen Aktuarvereinigung (SSA).

Die Data Science Challenge bietet den Studierenden eine tolle Möglichkeit, bewährte Praktiken zu erlernen, Feedback zu eigenen Projekten zu erhalten und ihre Programmierkenntnisse zu erweitern. Dabei entstehen neue Lernräume, in denen Studierende ihrer Kreativität freien Lauf lassen und gleichzeitig Praxiserfahrung für das spätere Berufsleben sammeln können.

Challenge läuft auf UNIQA-4WARD-Website

Aufbauend auf den wertvollen Erfahrungen von UNIQA in der Organisation und Durchführung von Online-Rätseln – Stichwort UNIQA 4WARD Math Challenge – konnte das neue Format der Data Science Challenge innerhalb kurzer Zeit konzipiert und umgesetzt werden. Ganz besonders freut uns dabei auch die Kooperation mit der slowakischen Aktuarvereinigung, die es uns ermöglicht, ein noch breiteres Publikum an Studierenden sowie Aktuarinnen und Aktuaren zu erreichen.

Die erste Data Science Challenge findet von 26. April bis 17. Mai 2021 statt. Studierenden sowie Aktuarinnen und Aktuare sind eingeladen, ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen und aus einem Datensatz der Finanz- oder Versicherungsbranche ein sogenanntes Data Science Mashup zu erstellen. Da die Challenge insbesondere Studierende für die aktuarielle Profession begeistern soll, gibt es für jene Projekte, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, ein Preisgeld in der Gesamthöhe von 2.000 Euro. Die Preise sind wie folgt gestaffelt:

  • 1. Preis: 1.000 Euro
  • 2. Preis: 600 Euro
  • 3. Preis: 400 Euro

Für diese Preisgelder können sich Studierende europäischer Universitäten qualifizieren, die nicht älter als 30 Jahre sind. Einreichen können Einzelpersonen oder Gruppen von maximal drei Personen.

Drei Hauptpreise, ein Sonderpreis

Aktuarinnen und Aktuare oder Studierende, die die oben erwähnten Kriterien nicht erfüllen, steht die Challenge als Möglichkeit, sich mehr mit datenwissenschaftlichen Fragen und Methoden auseinanderzusetzten, ebenfalls offen. Auch unter diesen Einreichungen wird ein Ranking erstellt und anschließend das beste Projekt prämiert. Alle eingereichten Projekte werden dabei von einer sechsköpfigen Jury anhand der folgenden Kriterien bewertet:

  • Innovation/Kreativität
  • Datenvisualisierung
  • Verständlichkeit/Nachvollziehbarkeit

Die mit den Einreichungen übermittelten Analysen und Erkenntnisse sollen in einem weiteren Schritt allen Mitgliedern der AVÖ über eine Internet-Plattform zugänglich gemacht werden. Die AVÖ-Mitglieder können dort die Analysen nachvollziehen und selbst ausprobieren, wie sie entwickelt wurden. Damit ermöglichen wir auch jenen Aktuarinnen und Aktuaren, die bislang wenig Berührungspunkte mit Data Science hatten, einen niederschwelligen Zugang.

Wir sind überzeugt davon, dass die Data Science Challenge für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine tolle Chance ist, sich weiterzuentwickeln. Deshalb möchten wir auch Studierenden sowie Aktuarinnen und Aktuaren aus Nachbarländern wie Slowakei und Tschechien die Gelegenheit geben, mitzumachen, und freuen uns auf rege Teilnahme. Die genauen Teilnahmebedingungen entnehmen Sie bitte der offiziellen Webpage der Challenge.

PEPP – In a Nutshell

Das PEPP (Pan-European Personal Pension Product) ist eine private Altersvorsorge für alle in der EU ansässigen Personen. Es beruht auf freiwilliger Basis und ist als Ergänzung zu den bestehenden Altersvorsorgesystemen gedacht. Die einheitlichen Vorschriften für die Registrierung, die Herstellung, den Vertrieb und die Beaufsichtigung des PEPP sind in der Verordnung (EU) 2019/1238 geregelt, welche am 20. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und ab dem 22. März 2022 anwendbar ist.

Die Entwicklung des PEPP reicht bis ins Jahr 2013 zurück. Die Europäische Kommission hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) beauftragt, eine private Altersvorsorge für den europäischen Binnenmarkt auszuarbeiten. Auch wenn der eigentliche Fokus auf der Entwicklung einer angemessenen Altersversorgung lag, um damit die Altersarmut zu bekämpfen und die Mobilität im Binnenmarkt zu fördern, so mussten volkswirtschaftliche Interessen ebenfalls Berücksichtigung finden. Das PEPP soll den europäischen Kapitalmarkt beleben und Kapital für Infrastrukturvorhaben und für langfristige nachhaltige Projekte mobilisieren.

(c) KPMG

Ein PEPP-Vertrag darf nur zwischen natürlichen Personen und zugelassenen Finanzunternehmen, welche ihr PEPP in einem von EIOPA geführten öffentlichen Zentralregister eingetragen haben, abgeschlossen werden. Die Registrierung selbst hat durch die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden (in Österreich die FMA) auf Antrag zu erfolgen. Neben Versicherungsunternehmen, die die Lebensversicherung anbieten, werden zukünftig auch Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Investmentgesellschaften als PEPP-Anbieter in Erscheinung treten.

Die PEPP-Verordnung sieht sowohl für den Vertrag1 als auch für das Basisinformationsblatt2 (PEPP-KID), welches vor Vertragsabschluss dem Sparer übermittelt werden muss, und die jährliche Leistungsinformation3 umfangreiche und genau definierte Informationspflichten vor. Sie entspricht damit der EU-Forderung eines ausgeprägten Verbraucherschutzes und nach mehr Transparenz. Sämtliche Transaktionen in Zusammenhang mit einem PEPP werden auf einem PEPP-Konto erfasst. Im Rahmen des Mitnahmeservice bei etwaigen Wohnsitzwechsel eines Sparers bleiben die Ansprüche des ursprünglichen Vertrags erhalten und “nationale Unterkonten” werden eröffnet. Diese entsprechen den rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Mitgliedsstaats, in dem der Sparer seinen Wohnsitz hat. Insbesondere die steuerliche Behandlung des PEPP obliegt den Mitgliedsstaaten.

Den Kunden dürfen bis zu sechs Anlageoptionen zur Auswahl gestellt werden. Allen Anlageoptionen ist gemeinsam, dass sie auf Grundlage einer Garantie oder Risikominderungstechnik ausgestattet werden müssen, die den Sparern einen ausreichenden Schutz bietet. Das Basis-PEPP muss entweder mit einer Kapitalgarantie oder einer Risikominderungstechnik, die es dem Sparer ermöglicht, das Kapital zurückzuerlangen, konzipiert werden.4 Dabei sind die zu entrichtenden Kosten und Gebühren mit 1 % des pro Jahr angesparten Kapitals gedeckelt. Diese Kosten und Gebühren umfassen insbesondere Verwaltungskosten, Anlagekosten und Vertriebskosten.5 Ausgenommen davon sind Kosten für zusätzliche Elemente oder Merkmale, die über das Basis-PEPP hinausgehen, und für den Wechselservice. Für den Wechselservice, d. h. die Übertragung der Beträge oder Sacheinlagen, von einem Anbieter zu einem anderen, ist eine obere Grenze von 0,5 % der Beträge oder Sacheinlagen vorgesehen.

Das PEPP darf über keine oder nur sehr eingeschränkte Kündigungsmöglichkeiten verfügen, da nur so das Ziel einer sicheren Altersversorgung erreicht werden kann. Dementsprechend sieht ein PEPP nur regelmäßige Rentenzahlungen, einen einmaligen Kapitalbetrag, Entnahmen oder Kombinationen aus den genannten vor.6 Eine einmal getroffene Auszahlungsart kann für jedes Unterkonto nur ein Jahr vor Beginn der Leistungsphase, zu Beginn der Leistungsphase oder zum Zeitpunkt des Wechsels geändert werden.

Es bleibt abzuwarten, ob und wie in Österreich die unterschiedlichen Auszahlungsarten begünstigt werden.

Sollten wir mit dem Artikel Ihr Interesse an PEPP geweckt haben, so dürfen wir Sie auf das Online-Seminar der ÖFdV GmbH PEPP – eine Chance für die Versicherungsbranche? am 11. Juni 2021 hinweisen.


(1) Art. 4 Abs. 2 PEPP-Verordnung
(2) Art. 3 bis 6 und Art. 28 PEPP-Verordnung
(3) Art. 36 und 37 PEPP Verordnung bzw. Art. 10 und 11 der delegierten Verordnung (EU) 2021/473
(4) Art. 45 PEPP-Verordnung
(5) Art. 12 der delegierten Verordnung (EU) 2021/473
(6) Art. 59 PEPP-Verordnung